Schulordnung

(Auszug aus der "Schul- und Heimordnung für Höhere landwirtschaftliche Bundeslehranstalten", herausgegeben vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Erl. ZI. 59.115-5b/2/1971 vom 12. August 1971)

Mit dem Eintritt in die höhere landwirtschaftliche Bundeslehranstalt anerkennt der Schüler, dass die Bestimmungen der Schul- und Heimordnung für ihn verbindlich sind. Durch die Aufgaben, die der Schule und dem Heim gestellt werden und durch deren Erfüllung, sind Lehrer und Schüler zu einer Gemeinschaft verbunden. Jeder Schüler soll versuchen, das Gedeihen dieser Gemeinschaft durch richtiges Verhalten zu fördern. Dazu gehört es, dass er das Ansehen der Schule überall und jederzeit wahre. Er meide schlechte Gesellschaft und alles was seinem Alter nicht ziemt, seine Gesundheit schädigt und zur Vergeudung von Zeit und Geld führt. [...]

I. SCHULORDNUNG

§ 1 VERHALTEN INNERHALB UND AUSSERHALB DES UNTERRICHTE

(01)
Vor Beginn des Unterrichtes und nicht erst mit dem Läuten haben sich die Schüler, sauber und angemessen gekleidet, in den Klassenraum einzufinden. Sie haben alle für den Unterricht notwendigen Bücher und Unterrichtsbehelfe mitzubringen und erwarten auf ihren Plätzen in Ruhe den Beginn des Unterrichtes. Das gleiche gilt sinngemäß für die Übungen und den praktischen Unterricht.

(02)
Jedes verspätete Eintreffen ist zu rechtfertigen.

(03)
Wenn der Direktor, ein Lehrer oder ein sonstiger Vorgesetzter das Klassenzimmer betritt oder verläßt, so haben sich die Schüler von ihren Sitzen zu erheben. Ansonsten haben die Schüler jederzeit bei Erscheinen eines Vorgesetzten die entsprechende Haltung einzunehmen.

(04)
Während der Unterrichtsstunde haben die Schüler ihre Aufmerksamkeit und Tätigkeit dem jeweiligen Unterrichtsgegenstand zuzuwenden und jede Störung und anderweitige Beschäftigung zu unterlassen.

(05)
Der Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel bei schriftlichen Arbeiten, insbesondere das Abschreiben oder Abschreibenlassen ist verboten.

(06)
Kein Schüler darf während des Unterrichtes unaufgefordert sprechen. Hat der Schüler etwas vorzubringen, so hat er dies durch das übliche Handaufheben anzuweisen.

(07)
Das Verlassen des Platzes und des Schulzimmers während des Unterrichtes ist den Schülern nur mit Bewilligung des Lehrers gestattet.

(08)
Eine Befreiung vom Besuch des Unterrichtes von einem verbindlichen Lehrgegenstand sowie der Austritt aus einem unverbindlichen Lehrgegenstand während des Schuljahres kann nur in begründeten Fällen durch Konferenzbeschluss erfolgen.

(09)
Im Falle einer vorauszusehenden Verhinderung am Schulbesuch hat sich der Schüler die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht für die einzelne Stunde bei dem Lehrer des betreffenden Lehrgegenstandes, für einen Tag beim Klassenvorstand, für längere Zeit beim Direktor, im allgemeinen unter Vorlage eines schriftlichen und begründeten Ansuchens seiner Eltern oder ihrer Stellvertreter einzuholen.

(10)
Krankheit oder andere unvorhergesehene Verhinderungen am Schulbesuch sind unverzüglich dem Klassenvorstand bzw. der Direktion zu melden. Kann ein Schüler wegen Erkrankung oder sonstiger Umstände nicht zeitgerecht aus dem Urlaub zurückkommen, so sind diese sofort (vor Ablauf der Urlaubes) telefonisch oder telegraphisch der Direktion mitzuteilen. Trifft eine Benachrichtigung nicht ein, so werden auf Kosten des Schülers Erhebungen gepflogen.

(11)
Beim Wiedererscheinen in der Schule ist das Schulversäumnis durch eine entsprechende Bestätigung unter Angabe des Grundes und der Dauer der Verhinderung zu rechtfertigen.

(12)
Dem Direktor steht das Recht zu, im Falle begründeter Zweifel die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu verlangen oder sich über den Grund der Abwesenheit des Schülers auf geeignete Weise unmittelbar Gewissheit zu verschaffen.

(13)
Erkrankt ein Schüler an einer meldepflichtigen Infektionskrankheit, so ist dies der Direktion sofort anzuzeigen. Der Schüler hat von der Schule so lange fernzubleiben, als die Gefahr einer Übertragung besteht.

(14)
Auch gesunde Schüler müssen den Schulbesuch unterlassen, wenn in ihrer Familie oder in dem selben Haushalt, in dem sie wohnen, eine Infektionskrankheit auftritt und eine Übertragung dieser Krankheit zu befürchten ist.

(15)
Der Nachweis, dass die Gefahr einer Übertragung der Infektionskrankheit beseitigt ist, muss in beiden Fällen durch ein Zeugnis des zuständigen Amtsarztes erbracht werden.

(16)
Alle Schulversäumnisse werden im Klassenbuch vermerkt und in den Zeugnissen angeführt. Ungerechtfertigte Schulversäumnisse ziehen Strafe nach sich und werden bei der Festsetzung der Note aus Betragen in den Zeugnissen in Betracht gezogen.

(17)
Bleibt ein Schüler durch acht aufeinanderfolgende Tage ohne schriftliche oder mündliche Anzeige dem Unterricht fern und wird das Versäumnis trotz schriftlicher Aufforderung binnen weiterer acht Tage nicht aufgeklärt, so wird der Schüler im Katalog gestrichen und hört auf, Schüler der Anstalt zu sein. Wenn ein Schüler mehr als die vierfache Wochenstundenanzahl (in berücksichtigungswürdigen Fällen bis zu achtfachen Wochenstundenanzahl) in einem praktischen Unterrichtsgegenstand (praktischer Unterricht bzw. Übungen oder Seminare) fehlt, kann er den Jahrgang nicht mehr positiv abschließen.

(18)
Der Austritt eines minderjährigen Schülers aus der Schule muß von den Eltern oder ihren Stellvertretern gemeldet werden. Nur wenn eine schriftliche Abmeldung vorliegt, erhält der Schüler von der Schule eine Abgangsbestätigung (Abgangsklausel).

(19)
Bei begründetem Fernbleiben vom Unterricht wird die Lehrerkonferenz dem Schüler einen Prüfungsaufschub bewilligen.

(20)
Während der unterrichtsfreien Zeit obliegt jedem Schüler das Erlernen, Einüben und Wiederholen des Lehrstoffes, die sorgfältige Ausarbeitung der von der Schule aufgetragenen schriftlichen Arbeiten sowie die Vorbereitung für den weiteren Unterricht.

(22)
Für die Mitwirkung von Schülern bei öffentlichen Veranstaltungen und Vorführungen ist die Erlaubnis hierzu bei der Direktion einzuholen.

(23)
[weggefallen]

(24)
Der Genuss alkoholischer Getränke bei Schulveranstaltungen einschließlich der Exkursionen ist von der Zustimmung der Direktion bzw. der aufsichtshabenden Lehrkraft abhängig, wobei die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zu beachten sind.

§ 2 GEBÜHREN UND BEITRÄGE

(01)
Jeder hat vor seinem Eintritt in die Schule für jedes Semester die von der Direktion vorgeschriebenen Gebühren (Exkursionsbeitrag, Übungstaxen, Laborbeitrag und dgl.) zu entrichten.

(02)
Schulausweise bzw. Zeugnisse werden nur nach Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen ausgefolgt.

(03)
Geldsammlungen, zu welchem Zweck immer, die mit der Schule in Zusammenhang gebracht werden, können nur mit Erlaubnis der Direktion durchgeführt werden.

§ 3 SORGFÄLTIGE BEHANDLUNG DES SCHULINVENTARS

(01)
Alle Schüler haben zu achten, dass Schule, Klassenzimmer und Einrichtung sauber und unbeschädigt erhalten bleiben.

(02)
Jede mutwillige Beschädigung oder Beschmutzung der Schulräume, der Schulanlagen (Gänge usw.) Gartenanlagen und Kulturen, der Schulgeräte und Lehrmittel ist zu vermeiden. Das eigenmächtige Pflücken von Blumen und die Entnahme von Obst und Gemüse ist verboten.

(03)
Wer das Eigentum der Schule oder eines Mitschülers beschädigt, ist zum Schadenersatz verpflichtet. Darüber hinaus hat ein solcher Tatbestand Strafe für den Täter zur Folge. Bleibt der Täter unentdeckt, so kann die ganze Klasse - unter Umständen auch mehrere Klassen - zum Schadenersatz verhalten werden.

(04)
Aufgetretene Beschädigungen sind unverzüglich dem Klassenvorstand zu meiden. Für diese Meldungen sind die jeweiligen Klassensprecher verantwortlich.

§ 4 ZEUGNIS- UND UNTERSCHRIFTENFÄLSCHUNG

(01)
Die Nachahmung, eigenmächtige Änderung bzw. Fälschung der von der Schule ausgestellten Zeugnisse, Ausweise, Bestätigungen und Mitteilungen an die Erziehungsberechtigten ziehen (abgesehen von einer allfälligen strafrechtlichen Verfolgung) die Verhängung von Schulstrafen nach sich.

(02)
Das gleiche gilt sinngemäß auch hinsichtlich aller der Schule vorzulegenden Schriftstücke.

§ 5 VORSPRACHEN DER ELTERN ODER ERZIEHUNGSBERECHTIGTEN

(01)
Die Eltern oder ihre verantwortlichen Stellvertreter sind eingeladen, sich jederzeit über Betragen, Fleiß und Fortgang der Schüler schriftlich oder mündlich zu erkundigen (Sprechstundenplan ist in der Direktion zu erfragen).

(02)
Einmal im Jahr findet mindestens ein Elterntag statt.

§ 6 DAS BETRETEN VON AMTSRÄUMEN

(01)
Das Betreten von Amtsräumen (Direktionskanzlei, Verwaltungskanzlei, Dienstzimmer) zwecks Vorsprache, Einholung von Auskünften und dgl. kann den Schülern nur zu den festgesetzten Zeiten gestattet werden.

§ 7 MELDUNGEN VON ÄNDERUNGEN

(01)
Jede Änderung, der beim Eintritt in die Schule gemachten Angaben (Anschrift, Todesfall der Erziehungsberechtigten usw.) ist der Direktion bekanntzugeben.

§ 8 DISZIPLINÄRE MASSNAHME

(01)
Verstöße bzw. Vergehen gegen die Schulordnung ziehen folgende Maßnahmen nach sich:
   a) Ermahnung durch den Lehrer
   b) Verwarnung durch den Klassenvorstand
   c) Verwarnung durch den Direktor
   d) Verweis durch den Direktor schriftlich
   e) Androhung des Ausschlusses aus der Schule durch Konferenzbeschluss
   f) Ausschluss aus der Schule durch Konferenzbeschluss

(02)
Die unter Absatz (01), lit. a bis c angeführten Strafen werden vor der Klasse ausgesprochen und im Klassenbuch vermerkt. Die unter Absatz (01), lit. d bis f erwähnten Strafen werden dem Bestraften, dem Erziehungsberechtigten und der gesamten Schülerschaft mitgeteilt und im Katalog eingetragen.

(03)
Der Ausschluss eines Schülers aus der Schule erfolgt bei schweren Vergehen oder festgesetzten Verstößen gegen die Schulordnung; besonders aber, wenn durch das Verbleiben des Schülers ein schlechter Einfluss auf die anderen Schüler zu befürchten ist.

(04)
Der Ausschluss aus dem Heim kann auch auf Ausschluss aus der Schule ausgedehnt werden.

(05)
Lautet die Strafe auf Ausschluss, so wird hierüber an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft berichtet. Der Ausschluss kann durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft auf alle gleichartigen Schulen Österreichs ausgedehnt werden.

(06)
Bei disziplinären Maßnahmen kann der Schüler im Dienstweg über den Klassenvorstand bei der Direktion, schließlich auch beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Berufung einlegen.

II. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

(01)
Die Bestimmungen der Schulordnung § § 1 (Absatz 23 und 24), 3, 4, 6, 7 und 8 gelten sinngemäß auch für das Heim.

(02)
Die Eltern oder ihre verantwortlichen Stellvertreter erklären durch die Unterschrift, dass sie die "Schul- und Heimordnung für höhere landwirtschaftliche Bundeslehranstalten" zur Kenntnis genommen haben und dass sie diese für ihre Kinder oder schutzbefohlene Schüler als verpflichtend anerkennen.

(03)
Die Schüler haben ebenfalls durch ihre Unterschrift die Kenntnisnahme der "Schul- und Heimordnung" zu erklären.

(04)
Die von der Schule im Rahmen der "Schul- und Heimordnung für höhere landwirtschaftliche Bundeslehranstalten" erlassenen Anordnungen zur Schul- und Heimordnung" (z.B. Tageseinteilung) sind ebenso verbindlich.

(05)
Hinsichtlich des Betretens von Schul- und Internatsräumen durch schul- und internatsfremde Personen gelten die einschlägigen Vorschriften über das Betreten öffentlicher und privater Gebäude.

[Beiblatt zur Kenntnisnahme nicht darstellbar]